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Vereinssatzung

 

ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der
Universität Siegen e.V.
Hölderlinstr. 3

57068 Siegen

Tel.: 0271-740-4197
Fax: 0271-740-13305
Email: alumni@eti.uni-siegen.de

 

Stand November 2021

§ 1

Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen“

 

(2)  Sitz des Vereins ist Siegen.

 

(3) Der ALUMNI-Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

 

(4)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)  Zweck des ALUMNI-Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Studentenhilfe.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)     die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Ergebnissen und Informationen für alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen

b)     die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Seminare, Fachvorträge und Exkursionen,

c)     die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studenten, Lehrstühlen und der Wirtschaft,

d)     die Koordination und Vermittlung von Praktika, Studien- und Diplomarbeiten für Studierende,

e)     die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland.

f)      Unterstützung der Forschung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Ingenieurwissenschaften an der Universität Siegen, durch Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten.

§ 3

Selbstlosigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

(4)  Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

(5)  Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 § 4

Datenschutz

Der „ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik e. V.“ ist eingebunden in das hochschulweite Alumni-Netzwerk der Universität Siegen (Alumniverbund). Die Daten der Mitglieder werden durch das Alumni-Büro der Universität Siegen mitverwaltet und entsprechend der DSGVO verarbeitet.

Mit der Mitgliedschaft ist das Einverständnis eines jeden Mitglieds mit folgenden Datenschutzbestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein verbunden:

1)    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten zu dem Zweck und in dem Umfang, wie er sie im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses oder zur Ausübung und Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten oder Wahrung seiner berechtigten Interessen benötigt. Relevante Daten sind dabei insbesondere Personalien wie Namen, Geburtsdatum, Adresse, sonstige Kontaktdaten, Bankverbindung sowie Eintritts- und Austrittsdatum. Die Erhebung der Daten erfolgt in der Regel unmittelbar bei dem jeweiligen Mitglied selbst.

2)    Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

3)    Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die diese zur Erfüllung der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben benötigen.

4)    Die Daten werden durch den Verein solange und in dem Maße verarbeitet, als dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer 1) erforderlich ist. Sind die Daten danach nicht mehr erforderlich, werden sie regelmäßig nach Erfüllung der zehnjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht, es sei denn die Weiterverarbeitung ist erforderlich zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen, die bis zu 30 Jahre, im Regelfall jedoch 3 Jahre, betragen.

5)    Jedes Mitglied hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus besteht für jedes Mitglied ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

6)    Auf Veranstaltungen des Vereins werden Foto- und Videoaufnahmen gefertigt, die gegebenenfalls z.B. über die Homepage des Vereins, soziale Medien und/oder Printmedien zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Rückschau veröffentlicht bzw. zu Dokumentationszwecken verwendet werden. Jedes Mitglied erklärt sich mit der Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen einverstanden, auf denen es abgebildet ist. Vorbehaltlich des § 23 KUG hat jedes Mitglied das Recht, einer Veröffentlichung zu widersprechen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.

(2)  Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag des Antragsstellers über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(3)  Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr, danach verlängert sie sich um jeweils ein Jahr. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(4)  Die Mitgliedschaft endet

1.   bei juristischen Personen mit deren Auflösung,

2.   mit dem Tod des Mitglieds,

3.   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig,

4.   bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.

(5)  Ein Vereinsmitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (mündlich oder in Textform)

§ 6

         Ehrenmitgliedschaft

Einer Persönlichkeit, die sich in besonderer Weise um den ALUMNI-Verein verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird am 01.01. für das laufende Geschäftsjahr fällig.

(2)     An die Stelle der Mitgliedsbeiträge können mit Genehmigung des Vorstandes andere gleichwertige Zuwendungen an den Verein treten.

(3)     Auf vorausbezahlte Beträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch.

(4)     Der Vorstand entscheidet über die Stundung und über die Freistellung von Mitgliedsbeiträgen.

(5)     Ehrenmitglieder sind von Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 8

Organe

 

Die Organe des Vereins „ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des „ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen e.V.“.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder einberufen.

(3)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail an die letzte bekannte Adresse.

 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular).

Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen.

Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

(4)  Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem ersten Vorsitzenden vorliegen. Verspätete Anträge sind unbeachtlich.

 

(5)  Eine Vertretung der Mitglieder durch einen Bevollmächtigten ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis dem Vorsitzenden schriftlich nachgewiesen wird.

 

§10

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung

1.     wählt den Vorstand,

2.     prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung,

3.     beschließt über den Haushaltsplan,

4.     setzt den Mitgliedsbeitrag fest,

5.     entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines Organs bestimmt ist,

6.     wählt zwei Kassenprüfer.

(2)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Entscheidung durch einen Münzwurf der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters herbeigeführt.

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern oder deren Bevollmächtigten über

1.  die Auflösung des Vereins,

2.  Zweckänderung des Vereins,

3. Richtlinien zur Nutzung der Vereinseinrichtung,

4.  Beginn und Ende einer Kooperation mit anderen Körperschaften,

5.  die zur Abstimmung notwendigen Mehrheiten

(4)    Beschlüsse mit Ausnahme der unter (3) genannten können durch einfache Mehrheit der Zahl der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)    In der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen und zu genehmigen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. Die vorgenannte schriftliche Form kann durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden.

 

(6)    Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11

Vorstand

 

(1) Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.

(3)  Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der erste oder der zweite Vorsitzende – anwesend sind.

 

(5)  Die Regelungen in § 9 Absatz 3 gelten entsprechend.

 § 12

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 (1) Vereinsintern wird bestimmt: Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe, die die Mitgliederversammlung festgelegt hat, ermächtigt.

(2)     Dem Vorstand obliegt die Führung der Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

(3)     In dringenden, keinen Aufschub duldenden Fällen kann der Vorstand über die vorstehend genannten Befugnisse hinaus Maßnahmen treffen, wenn die absolute Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder zustimmt. Solche Entscheidungen sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitzuteilen. In besonderen Fällen kann, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, der erste Vorsitzende und im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied selbständig handeln. In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, in der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft abzulegen.

 § 13

Auflösung

 

(1)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigung, fällt das Vermögen des ALUMNI-Vereins Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen e.V. an die Universität Siegen zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Auf Wunsch der Universität Siegen fällt das Vermögen an das Land NRW mit der Maßgabe, dass die Universität Siegen es treuhänderisch für die Förderung der Wissenschaft und Forschung verwaltet.

(2)  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren.

 § 14

Sonstiges

 

(1)    Der Vorstand muss der Finanzbehörde unverzüglich mitteilen, wenn die Satzung geändert oder ergänzt wird, Bestimmungen eingefügt oder aufgehoben werden, der Verein aufgelöst oder in eine andere Körperschaft überführt wird, das Vereinsvermögen als Ganzes übertragen wird, sofern dies steuerliche Vergünstigungen betrifft.

(2)    Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

 

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 
 
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